Allgemeine Geschäftsbedingungen / Teilnahmebedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von der Praerie UG (haftungsbeschränkt), Joachim-Friedrich-Straße 53 c/o Rooster GmbH, 10711 Berlin („wir“) mit unserem Vertragspartner („Besucher“), der an unseren Musikevents, Workshops und anderen Veranstaltungen („Veranstaltung“) teilnimmt bzw. begleitende Leistungen in Anspruch nimmt (z.B. Camping).

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.

(2) Durch den Ticketkauf bzw. die Übermittlung der Teilnahmeerklärung auf dem Postweg, per Fax, per elektronische Post, über das Anmeldeformular auf unserer Webseite oder durch mündliche Absprache gibt der Besucher ein verbindliches Angebot für den Vertragsschluss ab. Ein Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir sein Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen.

(3) Der Käufer der Teilnahmeberechtigung, der nicht selbst der alleinige Teilnehmer ist (der also nicht die Teilnahmeberechtigung ausschließlich für sich selbst erwirbt oder bestellt), steht dafür ein, dass der Besucher, der von ihm die Teilnahmeberechtigung erhält, Kenntnis von diesen AGB erhält und sie akzeptiert.

(4) Es ist dem Erwerber bzw. Käufer der Eintrittskarten ausdrücklich verboten,
a) die Eintrittskarten zum Zweck des gewerblichen Wiederverkaufs zu erwerben oder an Wiederverkäufer weiterzugeben.
b) die Eintrittskarten auch in Einzelfällen weiterzuverkaufen, wenn dieser Kaufpreis um mehr als 20% den von uns verlangten Kaufpreis übersteigt.

§ 3 Umtausch, Widerrufsrecht

(1) Der Umtausch oder die Stornierung der Teilnahmeberechtigungen ist ausgeschlossen.

(2) Ein Widerrufsrecht steht Ihnen nicht zu, da es sich gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecke (Camping) und im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt, und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

§ 4 Vertragsgegenstand

(1) Wir können einzelne Bestandteile der vertragsgegenständlichen Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert werden. Es besteht dann kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.

(2) Wir schulden eine ordnungsgemäße Auswahl von Künstlern, Workshopleitern, Referenten und Sprechern, sind aber nicht verantwortlich für deren Inhalte, für deren Art der Vermittlung und deren Behauptungen.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Künstler, Workshopleiter oder Referenten, soweit nicht dieser ausdrücklich als fester und hauptsächlicher Bestandteil der Veranstaltung angekündigt bzw. vereinbart ist.

Wir können einzelne Künstler, Workshopleiter oder Referenten durch andere vergleichbare Künstler, Workshopleiter oder Referenten ersetzen, soweit dies dem Besucher zumutbar ist und der Zweck der Veranstaltung sowie ihre Inhalte nicht wesentlich verändert werden.

(3) Wir sind berechtigt, dass wir vor Ort Foto- und Videoaufnahmen herstellen. Die Details werden dem Besucher vor Ort über unsere Datenschutzinformationen mitgeteilt, er kann diese auch vorab anfordern.

(4) Die Sprache in den Workshops ist deutsch, soweit nichts anderes in den Angeboten oder Bekanntmachungen gekennzeichnet ist. Haben wir einen Künstler, Workshopleiter oder Referenten oder Inhalte in einer anderen als der deutschen Sprache angekündigt, sind wir nicht verpflichtet, die Inhalte in die deutsche Sprache zu übersetzen.

(5) Das Hausrecht obliegt uns.

(6) Der von uns eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, in unserem Namen das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach diesen Bedingungen durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß diesen Bedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§ 5 Teilnehmergebühren/Eintrittspreis

(1) Soweit eine Teilnahmegebühr für die jeweilige Veranstaltung erhoben wird, ergibt sie sich aus unseren Preisangaben oder Angeboten.

(2) Nicht enthalten in der Teilnahmegebühr sind Kosten für Hotelübernachtungen inkl. Extras, für An- und Abreise sowie für Transfers zum Veranstaltungsort.

(3) Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.

(4) Sämtliche Zahlungen, soweit Teilnahmegebühren oder andere Kosten erhoben werden, sind sofort fällig und zu zahlen, in jedem Fall aber vor Beginn der Veranstaltung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

(5) Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

(6) Werden einzelne Leistungen durch den Besucher ohne unser Verschulden und außerhalb Höherer Gewalt nicht in Anspruch genommen, so werden die vereinbarten Teilnahmegebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten dennoch fällig.

§ 6 Besondere Teilnahmebedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Präsenz-Veranstaltung bestehenden Hygieneregeln und behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort bzw. in der Veranstaltungsstätte.

Es ist Bedingung der Einlassberechtigung, dass der Besucher diese Hygieneregeln und Auflagen während des Aufenthalts in der Veranstaltungsstätte vollumfänglich einhalten bzw. erfüllen kann und wird und an der Einhaltung der Hygieneregeln und Auflagen mitwirkt.

Die Hygieneregeln und Auflagen senden wir auf Nachfrage gerne zu. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Regeln zu Gunsten des Gesundheits- und Bevölkerungsschutzes jederzeit – auch kurzfristig vor oder während der Veranstaltung – an die dynamische Entwicklung eines jeden Infektionsgeschehens angepasst werden können.

Verstöße gegen die Hygiene- und Infektionsschutzregeln führen zum Ausschluss aus der Veranstaltung.

(2) Der Besucher ist selbst für die rechtzeitige Anreise, für die Rückreise und für die Einhaltung etwaiger Einreisebestimmungen und deren rechtzeitiger Vorbereitung (z.B. Beschaffung ggf. notwendiger Unterlagen) verantwortlich. Etwaige Stauzeiten bei der Anreise oder am Einlass hat der Besucher selbst einzuplanen.

(3) Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Wir behalten uns aber vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.

(4) Aus Sicherheitsgründen können wir einzelne Bereiche der Veranstaltungsstätte vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann.

(5) Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der möglichen Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens können wir den Zutritt vorübergehend beschränken, ohne dass dies einen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet; der Kartenkauf begründet insoweit nicht den Anspruch auf jederzeitigen Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen.

(6) Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.

(7) Wir können den Einlass verweigern, wenn
a) der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
b) der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
c) der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
d) gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
e) der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
f) der Besucher gegen die in den Teilnahmebedingungen vereinbarten Bedingungen verstößt.

In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 7 Besondere Bedingungen für die Nutzung unseres Campingplatzes

(1) Pro Anmeldung ist nur ein Zelt in der maximalen Größe von 3 x 3 Meter zugelassen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Das Campen ist jeweils nur am zugewiesenen Platz erlaubt. Das Reservieren bzw. Freihalten von Plätzen ist nicht erlaubt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche.

(4) Grillen oder Feuermachen ist untersagt.

(5) Rettungswege dürfen nicht zugestellt oder beeinträchtigt werden und müssen zu jeder Zeit in voller Breite freigehalten werden.

(6) Soweit das Campinggelände mit einem Fahrzeug befahren werden kann, gilt:
a) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
b) Pro Anmeldung ist nur ein Fahrzeug zugelassen, sofern ein gültiges Auto-Ticket erworben wurde und vorgelegt werden kann. Das Auto-Ticket ist fahrzeuggebunden (z.B. eindeutige Zuordnung über das Kennzeichen, Vigniette o.ä.).
c) Das maximal zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge beträgt 3,5t (für alle Fahrzeuge: PKW, Transporter, Wohnmobile, Anhänger-Gespanne). Die Zufahrt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5t zulässigem Gesamtgewicht ist verboten.
d) Das Fahrzeug darf ausschließlich in dem Zustand bewegt werden, in dem das Fahrzeugführen auch auf öffentlichen Straßen erlaubt wäre.
e) Das Auslaufen von Treibstoff oder anderen Flüssigkeiten ist unbedingt zu vermeiden.
f) Das Fahrzeug ist stets langsam und vorsichtig zu bewegen, um nicht andere Personen zu gefährden sowie den Untergrund unnötig zu belasten bzw. zu beschädigen.
g) Jeder Fahrer bzw. Besucher ist selbst verantwortlich dafür, sein Fahrzeug auf eigene Kosten vom Gelände auch bei widrigen Wetterlagen (starker Regen, aufgeweichter Boden usw.) entfernen zu können.

§ 8 Aufenthalt des Besuchers in der Veranstaltungsstätte

(1) Einlass ist nur für Besucher ab 18 Jahren. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

(2) Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.

(3) Der Besucher hat die Eintrittskarte oder eine ihm ausgehändigte Markierung (z.B. Armband) nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Andere zutrittsberechtigte Personen haben ihre Zutrittsberechtigung bei sich zu führen und auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

(4) Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass wir, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

(5) Den Anweisungen des Betreibers der Versammlungsstätte, des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.

(6) Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.

(7) Es ist jeder Person innerhalb der Veranstaltungsstätte verboten,
a) den Veranstaltungsablauf zu stören,
b) in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
c) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
d) andere Besucher zu gefährden (z.B. durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches),
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
f) Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
g) Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Toilettenanlagen und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
h) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
i) das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
j) außerhalb der Toiletten seine Notdurft zu verrichten,
k) Sperrmüll (Sofa, Sessel, Kühlschränke, Grill, etc.) zurückzulassen,
l) (Sperr-)Müll in Brand zu setzen,
m) Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen zu graben,
n) unser oder veranstaltereigenes Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln,
o) Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies von uns dem Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
p) ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikeln und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
q) Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen,
r) menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten; gleiches gilt für entsprechende Signets, Zeichen, Abzeichen und Kleidungsstücke, die nicht verwendet, gezeigt oder getragen werden dürfen,
s) links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen oder Zeichen (§ 86a StGB).

(8) Bei einem Verstoß können wir die betreffende Person aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Unser Recht, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

(9) Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

(10) Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände in die/der Veranstaltungsstätte ist für jede Person verboten:
a) Waffen aller Art (Ausnahme: Polizeikräfte oder zuvor genehmigter Personenschutz),
b) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen,
c) Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
d) Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
e) Laserpointer,
f) ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (Ausnahme: Duftsprays bzw. Deos in Kleinstpackungen),
g) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
h) Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
i) sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich durch uns oder den Veranstalter zugelassen,
j) einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
k) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
l) kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
m) rassistische, fremdenfeindliche , links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
n) Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken für den Besuch einer Veranstaltung mit kostümierenden Charakter dienen und Motorradhelme,
o) elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. wäre ein Mobiltelefon erlaubt),
p) Filmkameras, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen,
q) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
r) Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,
s) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
t) Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
u) Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht um einen Blinden- oder Assistenzhund handelt, sowie
v) sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.

Erlaubte Gegenstände können bei uns erfragt werden.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder der Veranstaltung oder der digitalen Zurverfügungstellung der Inhalte oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Dies gilt auch, wenn einer unserer Leistungsträger bzw. Dienstleister (z.B. die Veranstaltungsstätte) aufgrund Höherer Gewalt seine Leistungen uns gegenüber nicht erbringen kann.

In diesen Fällen erstatten wir bereits bezahlte Teilnehmergebühren zurück. Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen nicht.

(2) Behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Einstellungs- oder Abbruchverfügungen entsprechen der Höheren Gewalt aus Absatz 1, soweit nicht wir diese Verfügung schuldhaft verursacht haben.

(3) Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch die Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Polizei, Landeskriminalamt, Behörden, Bundesämter oder Bundesanstalten, Landesämter oder Landesanstalten, Robert Koch-Institut oder vergleichbarer Einrichtungen) gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Terrorwarnung).

(4) Es gilt als vereinbart, dass Höhere Gewalt auch gegeben ist, wenn uns die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen der in Absatz 3 genannten Stellen, soweit wir diese nicht zu vertreten haben, wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesem Fall können wir uns auf Höhere Gewalt gemäß Absatz 1 berufen.

(5) Wir können die Veranstaltung auch aus Gründen der Pietät absagen bzw. Ihnen einen alternativen Termin anbieten. Pietätsgründe sind gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder wenn der Vorfall vor mehr als 24 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall erstatten wir etwa bereits bezahlte Teilnehmergebühren ohne etwa angefallene Vorverkaufsgebühren zurück, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Unsere Haftung

(1) Wir haften für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Wir haften für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(2) Für beim Besucher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haften wir hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.

(3) Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haften wir, soweit wir nicht nach Absatz 1 oder 2 haften, nicht, soweit wir nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht (z.B. kostenpflichtige Garderobe) übernommen hat.

(4) Wenn wir einen kostenfreien oder auch kostenpflichtigen Parkplatz oder Campingplatz zur Verfügung stellen, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande, d.h. wir haften hier nur im Rahmen der Absätze 1 und 2.

Stand dieser Teilnahmebedingungen: Juli 2021.